WOTAN Recycling GmbH & Co.KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Gestellung von Abfallcontainern und Presscontainern

§ 1 Vertragsabschluß
1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma Bernd Klebs Container und Recycling GmbH &Co.KG (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen.
2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im einzelnen ausgehandelt sind und vom Unternehmen schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die der Unternehmer weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Dadurch entstehende Kosten, wie z.B. Standzeiten der Container über die vereinbarte Mietzeit hinaus, hat der Auftraggeber zu tragen. Der Unternehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.
2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgerungen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
3. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
4. Angaben des Unternehmens über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie aus Beweisgründen von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu vier Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.
2. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz
1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Abstellplatz zu sorgen.
2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Lkw (in der Regel Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 to) geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist.
3. Für Schäden an Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.

§ 5 Sicherung des Containers
1. Der Unternehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container auf, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung übernommen, für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 6 Beladung des Containers
1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die dem Unternehmer infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderung der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen.
3. Nur mit schriftlicher Einwilligung des Unternehmers dürfen besonders überwachungsbedürftige Abfälle und Sonderabfälle in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in der gem. § 2 Abs. 2 AbfG erlassenen Abfallbestimmungs-Verordnung genannten Abfälle und die gem. § 3 Abs. 3 AbfG von der Entsorgungspflicht ausgeschlossenen Sonderabfälle, bzw. nach Kreislaufwirtschaftsgesetz die in § 3 Abs. 8 KrWG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 KrWG genannten Abfälle. Die Einwilligungserfordernis gilt ebenfalls für die in § 1 Abs. 3 AbfG aufgeführten Stoffe. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in den Containern eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.

§ 7 Schadenersatz
1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch wenn die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
2. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.
3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt die auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren sechs Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird.

§ 8 Entgelte
1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nicht anders schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 10 Kalendertage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen angemessenen Betrag zu berechnen.
3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten und dergleichen), sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.

§ 9 Fälligkeit der Rechnung
1. Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
2. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Bezahlung der Rechnung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
3. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.

§ 10 Änderungen, Ergänzungen, Gerichtsstand
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist für Vollkaufleute im Sinne des HGB’s der Sitz des Unternehmers.